Schenkungsmeldegesetz

1. Anzeigepflicht an das Finanzamt

Anzeigepflicht besteht für Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden, wenn zum Zeitpunkt des Erwerbes mindestens ein Beteiligter einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, den Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland hatte. Zu melden sind insbesondere Schenkungen von:

  • Bargeld, Kapitalforderungen, Gesellschaftsanteilen
  • Betrieben oder Teilbetrieben
  • beweglichen körperlichen Vermögen (wie z. B. Schmuck, Kraftfahrzeuge)
  • immateriellen Vermögensgegenständen (wie z. B. Fruchtgenussrechte, Urheberrechte)

Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind u. a.:

  • Erwerbe zwischen Angehörigen bis insgesamt € 50.000,00 innerhalb eines Jahres
  • Erwerbe zwischen anderen Personen bis € 15.000,00 innerhalb von fünf Jahren
  • „Hauptwohnsitzschenkung“ einer Nutzfläche bis 150 m² zwischen Ehegatten
  • übliche Gelegenheitsgeschenke bis € 1.000,00, Hausrat inkl. Bekleidung
  • Grundstücksschenkungen (jedoch Anzeigepflicht nach dem Grund­er­werb­steuer­ge­setz)
  • Zuwendungen, die unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallen.

Anzeigepflichtig sind die

  • beteiligten Personen,
  • am Vertrag mitwirkende Rechtsanwälte und Notare.
  • Die Anzeige ist zu erledigen binnen einer Frist von drei Monaten ab Erwerb.

Sanktionen gemäß dem Finanzstrafgesetz:
Das vorsätzliche Unterlassen der Anzeige ist eine Finanzordnungswidrigkeit, die mit einer Geldstrafe bis zu 10 % des gemeinen Wertes der nicht angezeigten Erwerbe geahndet wird, mit der einjährig befristeten Möglichkeit zur Selbstanzeige. Alle zur Meldung verpflichteten Personen können gestraft werden.

2. Grunderwerbsteuerpflicht für unentgeltliche Grundstückserwerbe

Bei allen Übertragungen ist grundsätzlich der Wert der Gegenleistung, mindestens der Grundstückswert die Bemessungsgrundlage.

Ermittlung des neuen Grundstückswerts
Der Grundstückswert ist ein eigener Wert, der nur zur Berechnung der Grunderwerbsteuer benötigt wird. Er kann entweder nach dem

  • Pauschalwertmodell berechnet oder
  • aus einem Immobilienpreisspiegel abgeleitet werden.

Statt dieser beiden Methoden ist auch der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts möglich.

Pauschalwertmethode
Damit die Ermittlung nach dem Pauschalwertmodell vereinfacht wird, hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) ein Berechnungsprogramm auf https://service.bmf.gv.at/service/allg/gwb/ zur Verfügung gestellt.

Das BMF weist darauf hin, dass das Ergebnis des Rechners den Unterlagen zur Berechnung der Grunderwerbsteuer beigelegt werden soll. Die Unterschrift bestätigt die Richtigkeit und Vollständigkeit der angegebenen Daten.

Der Grundstückswert-Rechner vom BMF muss nicht verwendet werden. Der Grundstückswert kann auch selbst berechnet werden.

Für die Berechnung gilt grundsätzliche folgende Formel:
(anteilige) Grundfläche x Bodenwert/m² x 3 x Hochrechnungsfaktor
+ (anteilige) Nutzfläche bzw. um 30 % gekürzte (anteilige) Brutto­grund­riss­fläche x Baukostenfaktor (vermindert um die Bauweise-/Nutzungsminderung so­wie Altersminderung)

Immobilienpreisspiegel
Im Jahr 2016 kann der Wert noch aus dem Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer abgeleitet werden, allerdings nur, wenn im Spiegel eine vergleichbare Immobilie bewertet wird. Ab 2017 muss der Immobilienpreisspiegel der Statistik Österreich verwendet werden. Hier ist jeweils noch ein Abschlag von 28,75 % zu rechnen.

Stufentarif
Für unentgeltliche Erwerbe gilt der Grundstückswert als Bemessungsgrundlage. Es gilt folgender Stufentarif:

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Für die Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes sind Erwerbe zwischen denselben natürlichen Personen innerhalb der letzten fünf Jahre zusammenzurechnen. Eine Zusammenrechnung hat auch dann zu erfolgen, wenn durch mehrere Erwerbsvorgänge eine wirtschaftliche Einheit innerhalb der Fünfjahresfirst an dieselbe Person anfällt. Das heißt es ist kein getrennter Erwerbsvorgang, wenn z. B. Vater und Mutter jeweils die Hälfte von einem Haus an die Tochter schenken. Erwerbe innerhalb der Familie gelten immer als unentgeltlich.

Neu ist auch eine Änderung für Ehepaare bzw. eingetragene Partner. Im Todesfall eines Partners bleibt der Hauptwohnsitz mit bis zu 150 m2 Wohnfläche steuerfrei (Freibetrag). Bei größeren Nutzflächen ist nur der Teil der die 150 m2 übersteigt steuerpflichtig.

Zahlung in Teilbeträgen
Es wurde auch die Möglichkeit geschaffen die Steuer bei bestimmten Erwerben in höchstens fünf Teilbeträgen zu entrichten. Der Steuerbetrag wird dabei erhöht um 4, 6, 8 oder 10 %.

Land- und Forstwirte
Bei Land- und Forstwirten sind schon die Einheitswerte mit 1. Jänner 2015 neu festgestellt worden, daher wird hier an der bisherigen Besteuerungssystematik festgehalten.

 

Stand: 2. Jänner 2017

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