Entfällt bei einem Verein die Gemeinnützigkeit, können sich daraus umfangreiche Änderungen im Bereich der Körperschaft- und Umsatzsteuer ergeben.

Unter dem Begriff der Gemeinnützigkeit ist eine steuerliche Begünstigung wegen Verfolgung eines gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweckes zu verstehen. Der Wegfall der Gemeinnützigkeit kann etwa aus fehlerhaften Statuten oder nicht ordnungsgemäßer Geschäftsführung resultieren. Gilt ein Verein nicht mehr als gemeinnützig, ist er als eigennütziger Verein einzustufen und verliert die steuerlichen Begünstigungen. Um das zu vermeiden, ist eine regelmäßige Kontrolle insbesondere der Statuten des Vereins unbedingt notwendig.

Konsequenzen im Vereinsbereich

Der Vereinsbereich im engeren Sinn (Mitgliedsbeiträge, Spenden) wird sowohl bei eigennützigen als auch bei gemeinnützigen Vereinen aus körperschaftsteuerlicher Hinsicht gleichbehandelt. Daher ergeben sich für den Vereinsbereich im engeren Sinn keine körperschaftsteuerlichen Auswirkungen aufgrund eines Wechsels von der Gemeinnützigkeit zur Eigennützigkeit.
Auch in der Umsatzsteuer ergeben sich für den Vereinsbereich keine Konsequenzen. Der Vereinsbereich gilt sowohl in der gemeinnützigen als auch eigennützigen Sphäre als nichtunternehmerischer Bereich, da der Verein innerhalb dieses Bereichs mangels Leistungsaustausches nicht als Unternehmer auftritt.

Konsequenzen im Bereich der Hilfsbetriebe eines Vereins

Neben dem Vereinsbereich bzw. nichtunternehmerischem Bereich kann ein Verein allerdings verschiedene Tätigkeiten ausüben, zum Beispiel in Form von sogenannten Hilfsbetrieben, im Rahmen derer der Verein nach außen hin auftritt und Leistungen erbringt. Umfassende Konsequenzen beim Wegfall der Gemeinnützigkeit eines Vereins ergeben sich insbesondere bei einem unentbehrlichen Hilfsbetrieb. Dieser Hilfsbetrieb ist nicht „wegdenkbar“, ohne den Verein in seiner Zweckverfolgung bzw. Zielsetzung zu beschneiden, wie etwa das Konzert eines Gesangvereins.

In der gemeinnützigen Sphäre sind derartige unentbehrliche Hilfsbetriebe – im Gegensatz zur eigennützigen Sphäre – nicht körperschaftsteuerpflichtig. Für unentbehrliche Hilfsbetriebe entsteht durch einen Wechsel von der Gemeinnützigkeit zur Eigennützigkeit daher Körperschaftsteuerpflicht. Wirtschaftsgüter des Hilfsbetriebs sind im Zeitpunkt des Wegfalls der Gemeinnützigkeit und damit der steuerlichen Begünstigungen in der Schlussbilanz mit dem gemeinen Wert anzusetzen, also steuerpflichtig aufzuwerten.

Hinsichtlich der Umsatzsteuer ist bei unentbehrlichen Hilfsbetrieben eines gemeinnützigen Vereins im Zuge eines Sphärenwechsels zu prüfen, ob bisher die umsatzsteuerliche Liebhabereivermutung angewendet wurde (Annahme einer nichtunternehmerischen Tätigkeit und daher keine Umsatzsteuerpflicht). Bestand eine solche Liebhabereivermutung, entsteht durch den Sphärenwechsel zur Eigennützigkeit Umsatzsteuerpflicht; das Nachholen von bisher nicht abgezogenen Vorsteuern ist nicht möglich.

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